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   LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2222/03   

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https://dejure.org/2004,22974
LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2222/03 (https://dejure.org/2004,22974)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06.05.2004 - 8 Sa 2222/03 (https://dejure.org/2004,22974)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - 8 Sa 2222/03 (https://dejure.org/2004,22974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Altersteilzeit / Wertguthaben / Insolvenzsicherung / Haftung des Arbeitgebers / keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 823 Abs. 2 i.V.m § 266 StGB, § 7 d SGB IV, § 7 TV zur Beschäftigungsbrücke für Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie
    Altersteilzeit / Wertguthaben / Insolvenzsicherung / Haftung des Arbeitgebers / keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Versäumung einer Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung; Bestehen einer tariflichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2222/03
    Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Schutzgesetz ist jedoch, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Normgefüges ergibt, dass tatsächlich vom Gesetz - über die normierte Pflicht, welche ein Handeln oder Unterlassen fordert, hinaus - die Schaffung eines Schadensersatzanspruchs erstrebt wird, das heißt, dass ein solcher besonderer Schadensersatzanspruch sich in das haftungsrechtliche Gesamtsystem einfügt (vgl. BGHZ 125, 366, 374; BGHZ 66, 388, 390).
  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 47/80

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für die Verwendung

    Auszug aus LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2222/03
    So dient die letztgenannte Vorschrift, mit welcher auf dem Gebiet des Bauwesens unabhängig von der gewählten rechtlichen Gestaltung der Zweckentfremdung von Baugeldern begegnet werden soll, den Interessen der Allgemeinheit und stellt sich aus diesem Grunde als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH NJW 1982, 1037); dies rechtfertigt sodann auch die persönliche Schadensersatzhaftung der handelnden Personen unabhängig von der Rolle als Vertragsschuldner.
  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 50/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Vorliegen einer zum

    Auszug aus LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 Sa 2222/03
    Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Schutzgesetz ist jedoch, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Normgefüges ergibt, dass tatsächlich vom Gesetz - über die normierte Pflicht, welche ein Handeln oder Unterlassen fordert, hinaus - die Schaffung eines Schadensersatzanspruchs erstrebt wird, das heißt, dass ein solcher besonderer Schadensersatzanspruch sich in das haftungsrechtliche Gesamtsystem einfügt (vgl. BGHZ 125, 366, 374; BGHZ 66, 388, 390).
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